AGB
- 1 Allgemeine
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen Tim Zobel, firmierend unter Zobel Werbetechnik, Neustr. 165 in 42553 Velbert (nachfolgend „Zobel Werbetechnik“) und ihren Auftraggebern abgeschlossenen Verträge.
1.2 Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten die AGB unabhängig von einem gesonderten Hinweis im Einzelfall auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte.
1.3 Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen dieser AGB durch Auftraggeber oder besondere Zusicherungen bedürfen der Textform und einer Bestätigung durch Zobel Werbetechnik. Gleiches gilt für die Abbedingung der Textform. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrages.
1.4 Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.5 Angebote gehen diesen AGB vor; für Angebote des Auftraggebers gilt dies nur unter Berücksichtigung von Ziffer 1.3 dieser AGB. Etwaige Angebote werden durch diese AGB ergänzt.
- 2 Vertragsschluss und -Änderung
2.1 Zobel Werbetechnik wird dem Auftraggeber auf entsprechende unverbindliche Anfrage hin ein Angebot erstellen.
2.2. Ist eine Angebotserstellung für eine Folierung im Zeitpunkt der Anfrage nicht möglich, etwa weil noch unklar ist, wo und in welcher Größe diese erfolgen soll, wird Zobel Werbetechnik vorab Entwürfe erstellen. Die Entwürfe sind zu vergüten und dürfen ohne weitere Abrede nicht vom Auftraggeber anderweitig genutzt werden. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien. Ohne konkrete Vereinbarung beläuft sich die Vergütung auf eine Pauschale von 250,00 € netto.
2.3 Mit Übergabe der Entwürfe bepreist Zobel Werbetechnik entsprechend die weiter erforderlichen Arbeiten in einem Angebot.
2.4. Angebote von Zobel Werbetechnik können innerhalb der im Angebot genannten Frist angenommen werden.
2.4 Die Genehmigung eines Kostenvoranschlags durch den Auftraggeber steht einer Annahme gleich.
2.5 Ein ggf. durch Zobel Werbetechnik erstellter Probeentwurf ist auch in den Fällen durch den Auftraggeber zu vergüten, in denen dieser auf den von Zobel Werbetechnik nach Übergabe des Probeentwurfs erstellten Kostenvoranschlag kein Vertragsangebot abgibt.
- 3 Vertragsgegenstand (allgemein)
3.1 Zobel Werbetechnik erbringt Leistungen im Bereich Werbetechnik und Grafikdesign. Grundsätzlich liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Konzeption, Ideenfindung und Gestaltung von Foliendesigns mit Umsetzung als Entwurf oder Layout für Pkw-Beschriftungen, Teil- und Vollfolierungen und/oder Scheibentönungen. Der konkrete Vertragsgegenstand bemisst sich nach Vertrag bzw. dem Angebot sowie ergänzend nach diesen AGB.
3.2 Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich des Leistungsergebnisses können nur insoweit umgesetzt werden, als es technisch und im Rahmen der finanziellen Vereinbarungen und subjektiv im Rahmen des bei Zobel Werbetechnik vorhandenen Know-hows möglich ist.
3.3 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie als solche vereinbart wurden. Für die Dauer von Prüfungen, Freigaben und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sind Liefer- und Leistungsfristen jeweils unterbrochen.
3.4. Konkret einzuhaltende Termine sind insbesondere solche, die für die Erbringung von Leistungen der Zobel Werbetechnik zwischen den Parteien vereinbart wurden. Sofern der Auftraggeber daher zu vereinbarten Terminen z.B. seinen PKW nicht anliefert oder bereitstellt, ist Zobel Werbetechnik befugt, die geplanten und bereitgehaltenen Arbeitsstunden entsprechend zur Abrechnung zu bringen.
3.6. Die Leistungserbringung erfolgt in aller Regel vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung am Standort von Zobel Werbetechnik.
3.7 Zobel Werbetechnik unterliegt keinem Konkurrenzverbot und kann demnach jederzeit für unterschiedliche Auftraggeber der gleichen Branche tätig werden.
3.8 Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Wunsch in Textform zu äußern. Es wird ihm mitgeteilt, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Auftraggeber hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Zobel Werbetechnik wird vor Einleitung einer kostenpflichtigen Überprüfung auf die Kostenpflicht und -höhe hinweisen.
- 4 Vertragsgegenstand (Design)
4.1 Im Bereich des Designs erbringt Zobel Werbetechnik insbesondere Leistungen im Grafikdesign.
4.2 Soweit nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, ist jeder Zobel Werbetechnik erteilte gestalterische Auftrag ein Urheberwerkvertrag, der auf die Erstellung von Leistungen und die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit, der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten Zobel Werbetechnik ist nicht Gegenstand des Vertrages. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.
4.3 Die Leistungserbringung gliedert sich bei gestalterischen Arbeiten in verschiedene Phasen, die im Kostenvoranschlag bzw. Angebot benannt sind (z.B. Entwurf, Freigabe, weitere Ausarbeitung, Abnahme, Herstellung Gestalt und Layout, Terminierung, Folierung). Nach Erbringung jeder Phase kann Zobel Werbetechnik eine Zwischenabnahme verlangen.
4.4 Die Leistungserbringung bei gestalterischen Arbeiten erfolgt im Rahmen eines dynamischen Entwurfsprozesses oder nach den Vorgaben des erstellten Kostenvoranschlages / Angebotes bzw. auf Basis eines ersten Briefings. Im Übrigen besteht für Zobel Werbetechnik Gestaltungsfreiheit. Während des Entwurfsprozesses erfolgt eine fortlaufende Korrespondenz zwischen Zobel Werbetechnik und dem Auftraggeber über Fortgang und Ziel des Projekts. Im Übrigen erarbeitet Zobel Werbetechnik, wenn nicht im Kostenvoranschlag oder Angebot anders festgelegt, bis zu 2 Entwürfe von denen der Auftraggeber einen auswählen kann und der sodann weiter ausgearbeitet wird.
4.5 Zur Abstimmung über den Fortgang und Ziel des Projekts werden sich die Parteien insbesondere dergestalt abstimmen, dass Zobel Werbetechnik in die Lage versetzt wird, Fortschritte ihrer Arbeit gegenüber dem Auftraggeber zu präsentieren, um Freigaben für die Fortsetzung Ihrer Arbeiten zu erhalten und die Arbeiten im Interesse des Auftraggebers fortsetzen zu können.
4.6 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten eine Korrektur-/Änderungsschleife. Jede weitere Korrektur-/Änderungsschleife wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.7 Entwürfe und Leistungsergebnisse, die sich auf Zwischenstände der von Zobel Werbetechnik erbrachten Leistung beziehen, werden dem Auftraggeber ausschließlich als JPG-Datei zwecks Ansicht zur Verfügung gestellt.
4.8 Digitale Leistungsergebnisse im Rahmen von Folierungen werden dem Auftraggeber nur zur Ansicht überlassen.
4.9 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen bei gestalterischen Tätigkeiten kein Miturheberrecht.
4.10 Designleistungen werden auf Stundenbasis berechnet. Die Vereinbarung eines Stundenkontingents bedeutet im Falle eines offenen Entwurfsprozesses nicht, dass die Tätigkeit in der entsprechenden Anzahl Stunden fertig gestellt wird, es sei denn entsprechendes wurde explizit vereinbart.
4.11 Im Rahmen gestalterischer Leistungen besteht der Auftrag allein darin, die äußere Gestaltung zu erschaffen. Zobel Werbetechnik ist daher nicht verpflichtet, auf Belange des Innenlebens, der Funktionstauglichkeit von Produkten, der technischen Sicherheit, der gesetzlichen Zulässigkeit vorgeschlagener Komponenten o.ä. zu achten, es sei denn, dies wurde explizit zwischen den Parteien vereinbart.
- 5 Allgemeine Beratungsleistungen
5.1. Beratungs- und Betreuungsleistungen werden auf Stundenbasis berechnet. Bei Auftragserstellung noch nicht absehbare zusätzliche Leistungen / Stunden werden zusätzlich auf Basis des anwendbaren Stundensatzes, hilfsweise nach den Stundensätzen des AGD (Alliance of German Designers) abgerechnet.
5.2. Beratungs- und Betreuungsleistungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des bei Zobel Werbetechnik vorhandenen Know-Hows und unter Berücksichtigung der bekannten sog. „best practice“. Die Leistungen verstehen sich als Beratungsleistungen, d.h. der Auftraggeber ist für die aufgrund der Beratung getroffenen Entscheidungen selbst verantwortlich; Zobel Werbetechnik unterbreitet lediglich Vorschläge und erläutert aus welchen Beweggründen ein Vorschlag erteilt wurde.
5.3 Zobel Werbetechnik haftet nicht für die vom Kunden aufgrund der Beratungsleistungen Zobel Werbetechnik getroffenen Entscheidungen.
- 6 Mitwirkungspflichten
6.1 Der Auftraggeber unterstützt Zobel Werbetechnik bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere durch das rechtzeitige Bereitstellen von Materialien, Informationen, sowie durch Erteilung von Genehmigungen, Freigaben und Abnahmen. Ebenso muss bei einer Folierung das zu folierende Objekt (z.B. PKW) im Rahmen vereinbarter Termine bereitgestellt werden.
6.2 Der Auftraggeber hat – soweit nicht anders vereinbart – z.B. alle von Zobel Werbetechnik einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos, usw. in digitaler Form – auch ohne besondere Aufforderung, jedenfalls aber nach Aufforderung in angemessener Frist – vorzulegen, wenn diese Tätigkeiten nicht Zobel Werbetechnik übertragen wurden. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Lieferung der angeforderten Inhalte, verlängern sich etwaig vereinbarte Fertigstellungsfristen entsprechend. Die durch nicht rechtzeitig erteilte oder verweigerte Genehmigungen oder Mitwirkungshandlungen entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6.3 Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nach, so kann Zobel Werbetechnik gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen sowie die weiteren Rechte des § 643 BGB geltend machen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Dauer des Verzuges und Höhe der Vergütung.
6.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
6.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen von vertragswesentlichen Informationen gegenüber Zobel Werbetechnik unverzüglich anzuzeigen. Verzögerungen der Leistungserbringung, die aus der verspäteten Mitteilung resultieren, fallen nicht in ihren Verantwortungsbereich.
- 7 Abnahme
7.1 Zobel Werbetechnik ist berechtigt, vom Auftraggeber eine oder mehrere Zwischenabnahmen von abgrenzbaren Teilen der zu erbringenden Leistung zu verlangen (Zwischenabnahme). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung abzunehmen. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit; die Abnahme darf daher nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen bzw. aus Gründen des Geschmacks verweigert werden.
7.2 Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber sorgfältig zu überprüfen. Erachtet der Aufraggeber die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er Beanstandungen ohne schuldhaftes Zögern nachvollziehbar und in Textform mitzuteilen. Diese Mitteilung muss so konkret und deutlich sein, dass Zobel Werbetechnik ohne weitere Rückfrage beim Auftraggeber die Ausbesserung der Leistung vornehmen kann. Spätere Änderungswünsche, die nicht aufgrund eines Fehlers erforderlich werden, sind kostenpflichtig.
7.3 Mit der Übergabe oder Vorstellung einer (Teil-)Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet eine Prüfung der (Teil-)Leistung auf ihre Vertragsgemäßheit vorzunehmen. Entsprechende Aufforderungen und Freigaben können in Textform erfolgen. Der Abnahme steht es gleich, wenn innerhalb einer Frist von längstens 21 Tagen keine Beanstandung unter Angabe mindestens eines Mangels erfolgt (stillschweigende Abnahme); Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so treten diese Rechtsfolgen nur dann ein, wenn Zobel Werbetechnik den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat. Werden die abzunehmenden Leistungen in einem Vor-Ort-Termin vorgestellt und besprochen, hat der Auftraggeber binnen einer Frist von 7 Tagen nach dem Termin in Textform unter Angabe mindestens eines Mangels mitzuteilen, dass er die Leistungen nicht abnimmt, sofern nicht zwischen den Parteien im Termin ein anderes Vorgehen einvernehmlich besprochen wurde, andernfalls gelten die vorgestellten Leistungen als abgenommen; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und Zobel Werbetechnik den Auftraggeber zuvor nicht in Textform zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten hingewiesen hat
7.4 Wenn der Auftraggeber keine fristgemäßen Beanstandungen mitgeteilt hat, ist Zobel Werbetechnik berechtigt, die zur Erreichung des Vertragszweckes für erforderlich gehaltenen weiteren Schritte durchzuführen und die Leistungserbringung über einen zur Abnahme abgelieferten Abschnitt hinaus fortzuführen.
7.5 Beanstandet der Auftraggeber Leistungen fristgemäß, wird Zobel Werbetechnik eine Nachbesserung vornehmen. Die Nachbesserung richtet sich nach den Vorgaben des Auftraggebers, wenn die Beanstandung derart konkret erfolgte, dass die Leistung ohne weitere Nachfrage beim Auftraggeber ausgebessert werden konnte. Erfolgt die Beanstandung nicht derart konkret, ist von Zobel Werbetechnik lediglich eine branchenübliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszuführen. Wünscht der Auftraggeber sodann weitere Nachbesserungen, werden diese nur auf Kosten des Auftraggebers und nach vorheriger Absprache durchgeführt.
7.6 Scheitert ein Einvernehmen über einen Entwurf und damit die weitere Vertragsausführung, bleibt der Auftraggeber zur Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Tätigkeiten verpflichtet, wenn diese für ihn nutzbar sind.
- 8 Urheberrecht und Nutzungsrechte
8.1 Von Zobel Werbetechnik geschaffene Inhalte und Leistungen, eingeschlossen aber nicht darauf beschränkt Entwürfe, Skizzen, Vorlagen sowie sonstige Werke, sind urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützt.
8.2 Leistungen, sowie sämtliche Rechte an erstellten oder lizenzierten Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten im Auftrag genannten fälligen Vergütung im Eigentum Zobel Werbetechnik. Vor vollständiger Bezahlung beim Auftraggeber abgelieferte Inhalte erhält dieser nur zur bloßen Ansicht; zur weiteren Nutzung solcher Inhalte ist er erst nach Zahlung des vereinbarten Entgeltes befugt.
8.3 Die zur Herstellung der Vertragserzeugnisse eingesetzten Betriebsgegenstände, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, im Eigentum Zobel Werbetechnik und werden nicht ausgeliefert.
8.4 Die Überlassung von Rohdateien einer erstellten Leistung (z.B. InDesign oder Photoshop Dateien o.ä.) ist vertraglich weder im physischen Sinne noch im Sinne einer Nutzungsrechtseinräumung geschuldet.
8.5 Sofern nicht anders vereinbart erhält der Auftraggeber ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den angefertigten Inhalten.
8.6 Ein Nutzungsrecht wird dem Auftraggeber nur an Endprodukten eingeräumt. Übliche Gestaltungselemente und Objekte sowie Einzelbestandteile der vertraglichen Leistung dürfen von Zobel Werbetechnik uneingeschränkt auch für andere Projekte genutzt und weiter lizenziert werden.
- 9 Vergütung
9.1 Die Preise für die Leistungen Zobel Werbetechnik verstehen sich in Euro (€) zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden gesetzlichen Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer. Vorbehaltlich individueller Regelungen zwischen den Parteien werden die Rechnungen Zobel Werbetechnik sofort zum Datum der Rechnungsstellung fällig.
9.2 Wenn nicht im Angebot anders vermerkt, ist die Vergütung zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu 50 Prozent bei Ablieferung der Leistungen fällig. Erfordert der Auftrag Zobel Werbetechnik finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.
9.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung Zobel Werbetechnik getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die Stundensätze Zobel Werbetechnik als üblich. Kann ein solcher Stundensatz nicht ermittelt werden, richtet sich die Vergütung nach branchenüblichen Empfehlungen.
9.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Zobel Werbetechnik berechtigt, weitere Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber Zahlung geleistet hat. Weiterhin kann Zobel Werbetechnik die Durchführung noch ausstehender Leistungen wahlweise davon abhängig machen, dass der Auftraggeber die jeweils nächste Teilzahlung in voller Höhe bevorschusst.
9.5 Daneben ist Zobel Werbetechnik im Fall des Verzugs des Auftraggebers berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich geregelter Höhe geltend zu machen. Zobel Werbetechnik ist darüber hinaus berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen und/ oder einen weiteren Schaden geltend zu machen. Dem Auftraggeber wird nachgelassen, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen.
- 10 Fremdleistungen
10.1 Zobel Werbetechnik ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zobel Werbetechnik hierzu eine Vollmacht (E-Mail ausreichend) zu erteilen.
10.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung Zobel Werbetechnik abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, Zobel Werbetechnik im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
10.3 Zobel Werbetechnik ist befugt, die Vertragsleistung oder Teile davon durch Subunternehmer und/oder Dritte erbringen zu lassen. Dritte und Subunternehmer werden durch Zobel Werbetechnik auf die Einhaltung der vertraglichen Vorschriften verpflichtet.
10.4 Werden durch Zobel Werbetechnik Mengenrabatte in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
- 11 Herausgabe von Daten
11.1 Zobel Werbetechnik ist nicht verpflichtet, für die Herstellung der Vertragserzeugnisse verwendete Datenträger und Dateien herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass Zobel Werbetechnik ihm Datenträger, offene Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
11.2 Hat Zobel Werbetechnik dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung Zobel Werbetechnik verändert werden und sind diese nach Auftragsende wieder Zobel Werbetechnik zur Verfügung zu stellen.
11.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
11.4 Zobel Werbetechnik haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
- 12 Haftung, Gewährleistung und Rücktritt
12.1 Die fertige Leistung kann von überlassenen Entwürfen farblich und auch hinsichtlich der Größe abweichen. Planungen basieren insbesondere auf dem bereitgestellten Fotomaterial, welches ggfls. schon keine farbgetreue Wiedergabe darstellte. Ebenfalls können Farben im Sonnenlicht und im Schatten von Vorentwürfen abweichend aussehen. Geringfügige Abweichungen von Farben und Größen stellen daher nur dann einen Mangel dar, wenn ein nachvollziehbares Interesse des Auftraggebers beeinträchtigt ist. Ein nachvollziehbares Interesse auf Seiten des Kunden besteht in der Regel nicht in den Fällen, in denen geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers berührt, ohne dass in objektivierbarer Form die Wertschätzung gegenüber der Leistung beeinträchtigt ist. Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für die Fälle, in denen die Kaufsache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art nicht üblich ist und die der Auftraggeber auch nicht erwarten musste.
12.2 Außer im Falle der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind (Kardinalpflicht), sowie von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet Zobel Werbetechnik nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, im Zweifel auf den Auftragswert.
12.3 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für von ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung und Leistungserbringung getätigte Angaben zum Leistungsgegenstand, zur Verfügung gestellte Inhalte sowie Weisungen. Der Auftraggeber haftet für von ihm zur Verfügung gestellte Materialien sowie für das von ihm abgenommene Werk, falls diese Rechte Dritter verletzen; der Auftraggeber stellt Zobel Werbetechnik in dieser Hinsicht von einer Haftung frei.
12.4 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung von Zobel Werbetechnik oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Zobel Werbetechnik oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung Zobel Werbetechnik oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Satz 1 findet in den Fällen keine Anwendung, in denen der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
12.5 Tritt der Auftraggeber aus Gründen vom Vertrag zurück, die nicht von Zobel Werbetechnik zu verantworten sind, gilt ein Schadenersatz zu ihren Gunsten in Höhe des nachweisbar entstandenen Aufwandes (Stunden), mindestens aber in Höhe von 30% des Nettoauftragswertes, als vereinbart, es sei denn, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder der Auftraggeber nachweist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger. Abzuziehen vom Anspruch Zobel Werbetechnik sind ebenfalls die Kosten, welche Zobel Werbetechnik für die bis zur vollständigen Erledigung des Auftrages erspart hat sowie dasjenige, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wurde. Bereits erbrachte Leistungen sind angemessen zu vergüten. Der Auftraggeber bleibt zur Vergütung der Leistungen verpflichtet, die bis zu seinem Rücktritt ordnungsgemäß erbracht waren. Nach Vergütung erhält der Auftraggeber ein Nutzungsrecht an von ihm im Rahmen der Leistungserbringung abgenommenen (Teil-)Leistungen.
12.6 Mit Abnahme des Werkes / der visuellen Gestaltung und/oder der Freigabe von Entwürfen und Layouts übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit, mit der Folge, dass die Haftung Zobel Werbetechnik insoweit entfällt.
12.7 Zobel Werbetechnik haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber, wenn nicht anders vereinbart, selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
12.8 In keinem Fall haftet Zobel Werbetechnik für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
12.9 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggebern zuzurechnende Dritte etc.) hat Zobel Werbetechnik nicht zu vertreten und berechtigen dazu, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Zobel Werbetechnik wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt soweit möglich anzeigen.
- 13 Geheimhaltung, Urhebernennung, Referenz
13.1 Zobel Werbetechnik sowie ihre Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen und das relevante Projekt. Eine vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit Vorrang.
13.2 Zobel Werbetechnik ist berechtigt, auf Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf Zobel Werbetechnik und / oder den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Sofern Dritte von Zobel Werbetechnik mit der Leistungserbringung beauftragt wurden, ist sie diesen gegenüber verpflichtet, das Recht auf Urhebernennung einzuhalten. Die Urhebernennung wird nur im erforderlichen, nicht aber in hervorgehobenem Maße vorgenommen.
13.3 Zobel Werbetechnik ist berechtigt, Referenzprojekte der für den Auftraggeber erstellten Aufträge auf ihrer Website oder auf Printmaterial anzuführen, es sei denn, es gab eine andere ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
- 14 Schlussbestimmungen
14.1 Erfüllungsort ist Velbert. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB und den hierunter geschlossenen Verträgen zwischen den Parteien ist der Sitz von Zobel Werbetechnik. Dies gilt nur, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
14.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftformerfordernisses.
14.3 Das Vertragsverhältnis einschließlich der Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach deutschem Recht – mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechts, CISG – beurteilt, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt.
14.4 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
Stand: 09.05.2023
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